NFT Steuern 2026: Was DAC8 für Ethereum bedeutet
Wie werden NFT-Verkäufe auf Ethereum besteuert? Haltefrist, Royalties, Gas Fees und was DAC8 ab 2026 wirklich ändert - kompakt erklärt.

Die EU hat mit DAC8 (Achte Änderungsrichtlinie zur Amtshilferichtlinie) einen erweiterten Rechtsrahmen für den Informationsaustausch über Kryptowerte geschaffen. Ab dem 1. Januar 2026 beginnt der Meldezeitraum für bestimmte Kryptodienstleister. Ziel ist es, Steuerbehörden einen strukturierten Zugang zu Transaktionsdaten zu ermöglichen.
Für NFT-Anleger und Creator stellt sich die Frage: Ändert DAC8 etwas an der Besteuerung von NFT-Verkäufen auf Ethereum – oder lediglich an der Transparenz?
Die kurze Antwort: Die materiellen Steuerregeln bleiben unverändert. Die Datentransparenz kann jedoch steigen.
DAC8: Meldepflicht für Dienstleister – keine neue Steuer
DAC8 verpflichtet sogenannte Crypto-Asset Service Provider (CASPs) zur Meldung bestimmter Kunden- und Transaktionsdaten an nationale Steuerbehörden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch nationale Umsetzungsgesetze.
Wichtig ist:
- Die Meldepflicht trifft Dienstleister, nicht Anleger oder Creator unmittelbar
- DAC8 führt keine neuen Steuertatbestände oder Steuersätze ein
- Es handelt sich um ein Transparenzinstrument
- Ob NFT-Transaktionen gemeldet werden, hängt maßgeblich davon ab
- ob ein beteiligter Akteur als meldepflichtiger CASP gilt
- ob der betreffende Token als „Crypto-Asset“ im Sinne der Richtlinie qualifiziert
- und ob die Transaktion über eine erfasste Struktur abgewickelt wird
- Rein dezentrale Peer-to-Peer-Transfers ohne identifizierbaren Dienstleister könnten außerhalb der Meldepflicht liegen. Dies berührt jedoch nicht die bestehende Steuerpflicht.
- Eine pauschale Aussage, dass „alle NFT-Verkäufe ab 2026 gemeldet werden“, wäre daher nicht zutreffend
Einkommensteuer: Anwendung der allgemeinen Vorschriften
Für NFTs existiert in Deutschland keine eigenständige steuerliche Spezialnorm. Die Einordnung erfolgt nach allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätzen.
Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Beratungspraxis dürften NFTs in vielen Konstellationen als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einzuordnen sein. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu NFTs liegt bislang nicht vor.
Private Veräußerungsgeschäfte
Sofern ein NFT als anderes Wirtschaftsgut qualifiziert wird, gilt grundsätzlich:
- Veräußerung innerhalb eines Jahres → steuerpflichtiger Gewinn
- Veräußerung nach Ablauf eines Jahres → regelmäßig steuerfrei
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind insbesondere:
- keine gewerbliche Tätigkeit,
- keine Einordnung als Betriebsvermögen,
- keine Nutzung zur Einkünfteerzielung, die zu einer abweichenden Beurteilung führt.
- Die einjährige Haltefrist ist daher kein Automatismus, sondern setzt eine rein private Vermögensverwaltung voraus.
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Bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Kalenderjahr (seit 2024). Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig - nicht nur der übersteigende Teil. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob es sich um Kryptowährungen oder NFTs handelt, sofern § 23 EStG Anwendung findet.
Minting und Gas Fees: Tauschvorgänge mit Steuerwirkung
Beim Minting werden regelmäßig Transaktionsgebühren in Ether entrichtet. Steuerlich ist dabei nicht das „Erschaffen“ des NFTs entscheidend, sondern die Verwendung von Ether. Wird Ether zur Zahlung eingesetzt, kann ein Tauschvorgang vorliegen.
Wurde der eingesetzte Ether innerhalb der einjährigen Haltefrist erworben und ist im Wert gestiegen, kann insoweit ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Diese Beurteilung entspricht der allgemeinen Behandlung von Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgängen.
Royalties: Einordnung als laufende Einkünfte
Erhält ein Creator bei Weiterverkäufen automatische Beteiligungen (Royalties), handelt es sich regelmäßig nicht um private Veräußerungsgewinne.
Je nach Umfang, Nachhaltigkeit und organisatorischer Ausgestaltung kommen insbesondere in Betracht:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG)
- in Ausnahmefällen sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind Kriterien wie Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Marktauftritt und organisatorischer Rahmen. Eine pauschale Zuordnung ist nicht möglich.

Umsatzsteuer: Abhängig von Unternehmereigenschaft und Leistungsort
Wer nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht NFTs veräußert oder Royalties erzielt, kann umsatzsteuerlich Unternehmer sein.
Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt insbesondere ab von:
- der Unternehmereigenschaft
- dem Leistungsort
- der Art der Leistung (z. B. elektronisch erbrachte sonstige Leistung)
- sowie der B2B- oder B2C-Konstellation
Bei innergemeinschaftlichen oder internationalen Sachverhalten können Reverse-Charge-Mechanismen oder das OSS-Verfahren relevant sein.
Eine pauschale Anwendung des deutschen Regelsteuersatzes von 19 % ist nur bei entsprechendem Leistungsort zutreffend.

Fraktionierte NFTs und Kapitalerträge
Bei strukturell komplexen Tokenmodellen - etwa fraktionierten NFTs mit wirtschaftlicher Beteiligungsstruktur – ist eine gesonderte steuerliche Prüfung erforderlich.
Ob in solchen Konstellationen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) vorliegen, hängt von der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung ab. Eine automatische Gleichsetzung mit klassischen Wertpapieren ist nicht zulässig.
Was DAC8 realistisch verändert
DAC8 verändert nicht die materiellen Besteuerungsgrundlagen für NFTs. Es erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass Transaktionen, die über meldepflichtige Dienstleister abgewickelt werden, den Finanzbehörden bekannt werden. Wie intensiv diese Daten in der Praxis ausgewertet werden, bleibt der Verwaltungspraxis überlassen.
Fazit
NFT-Verkäufe auf Ethereum unterliegen weiterhin den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Eine spezielle NFT-Steuer existiert nicht.
DAC8 schafft keine neue Steuerbelastung, sondern einen erweiterten Informationsaustausch. Für Anleger und Creator bedeutet dies:
- Sorgfältige Dokumentation aller Transaktionen
- Prüfung der Haltefristen
- Beachtung von Tauschvorgängen bei ETH-Einsatz
- Analyse der gewerblichen und umsatzsteuerlichen Schwellen
Die steuerliche Beurteilung bleibt einzelfallabhängig. Die Transparenz steigt - die Rechtsgrundlagen bleiben im Wesentlichen dieselben.


