CRS und CARF: Die OECD-Meldestandards für Crypto-Assets
CRS und CARF: Wie die OECD-Meldestandards Crypto-Assets erfassen, welche Rolle DAC8 in der EU spielt und was Self-Hosted Wallets für die Meldepflicht bedeuten.

Ausgangspunkt: Der Common Reporting Standard (CRS)
Der Common Reporting Standard (CRS) wurde 2014 von der OECD als globaler Mindeststandard für den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen entwickelt. Rechtsdogmatisch handelt es sich um ein multilaterales Transparenzregime, das über nationale Umsetzungsgesetze und zwischenstaatliche Abkommen operationalisiert wird.
Ziel ist die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzungen durch:
- Identifikation steuerlicher Ansässigkeit
- Meldung bestimmter Finanzkonten
- automatischen Informationsaustausch zwischen teilnehmenden Jurisdiktionen.
Mehr als 120 Jurisdiktionen haben sich zur Implementierung verpflichtet; über 100 nehmen bereits aktiv am Datenaustausch teil.
Anwendungsbereich des CRS
Erfasst werden:
- Finanzkonten
- bei meldepflichtigen Finanzinstituten
- mit steuerlich relevanten Kontoinhabern
Der CRS ist damit intermediärbasiert und knüpft systematisch an regulierte Finanzinstitute an.
Regulatorische Ausgangslage bei Crypto-Assets
Digitale Vermögenswerte wie Bitcoin oder Ethereum wurden im ursprünglichen CRS nicht ausdrücklich adressiert.
Wesentlich ist jedoch die Differenzierung:
Der CRS konnte bereits solche tokenisierten Produkte erfassen, sofern sie als:
- Finanzinstrument
- Einlage
- Verwahrkonto
- oder sonstiges qualifiziertes Finanzkonto
einzuordnen waren.
Die regulatorische Problematik lag daher nicht in einer vollständigen Nichterfassung digitaler Vermögenswerte, sondern in:
- Qualifikationsunsicherheiten bei dezentral strukturierten Crypto-Assets
- der fehlenden Einordnung vieler Kryptodienstleister als „Finanzinstitute“ im Sinne des CRS
- strukturellen Ausweichmöglichkeiten über nicht erfasste Intermediäre.
Diese Definitionsasymmetrie führte zu einer faktischen Transparenzlücke im Vergleich zum klassischen Bankensystem.
Einführung des Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)
Als Reaktion entwickelte die OECD 2022 das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF).
Rechtsnatur: CARF ist - wie der CRS – ein internationaler Mindeststandard ohne unmittelbare Rechtswirkung. Die Verbindlichkeit entsteht erst durch nationale Implementierung.
Systematische Stellung
CARF ist ein eigenständiges Reporting-Regime, das neben dem (revidierten) CRS steht. Beide Standards sind jedoch konzeptionell aufeinander abgestimmt und dienen einer koordinierten Gesamtarchitektur zur Vermeidung von Meldeüberschneidungen und Regelungslücken.
Während der CRS primär an Finanzkonten bei Finanzinstituten anknüpft, stellt CARF auf:
- bestimmte Crypto-Assets sowie auf meldepflichtige Crypto-Asset Service Provider (CASPs) ab
Beide Standards sind technisch und definitorisch miteinander verzahnt, insbesondere durch die parallel erfolgte Revision des CRS.

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Erfasste Crypto-Assets
Erfasst werden übertragbare digitale Vermögenswerte, die:
- kryptografisch gesichert sind
- für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können
und nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung nicht ausdrücklich dem Anwendungsbereich des revidierten CRS zugeordnet sind.
CARF enthält insoweit eine positive Definition von Crypto-Assets sowie ausdrücklich normierte Ausschlusstatbestände.
Nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des CARF fallen insbesondere:
- Zentralbank-Digitalwährungen (CBDCs), die im Rahmen der CRS-Revision eigenständig erfasst werden
qualifizierte elektronische Geldprodukte (Specified Electronic Money Products), sofern sie als Finanzkonten im Sinne des revidierten CRS gelten.
Die Abgrenzung erfolgt über die in CARF und im geänderten CRS ausdrücklich definierten Kategorien, um systematische Überschneidungen zu vermeiden.
CARF fungiert damit nicht als bloßer Auffangtatbestand, sondern als eigenständig definierter Melderahmen mit klarer normativer Abgrenzung zum revidierten CRS.
Erfasste Intermediäre
Meldepflichtig sind sogenannte Crypto-Asset Service Provider (CASPs), soweit sie für Kunden relevante Crypto-Asset-Transaktionen ausführen oder deren Durchführung in einer Weise ermöglichen, die einer Ausführung gleichsteht.
Entscheidend ist, ob der Anbieter eine nach dem CARF-Standard meldepflichtige Transaktion für einen Kunden ausführt oder deren Durchführung im Sinne der OECD-Definition als „execution or facilitation of Relevant Crypto-Asset Transactions“ qualifiziert.
Rein technische Infrastrukturleistungen ohne Verfügungsmacht über Kundenvermögen, ohne Transaktionsinitiierung und ohne maßgebliche Kontrolle über die Kundenbeziehung begründen grundsätzlich keine Meldepflicht.
Meldepflichtige Transaktionen
CARF erfasst insbesondere:
- Kauf oder Verkauf von Crypto-Assets gegen Fiat-Währungen
- Tausch zwischen Crypto-Assets
bestimmte Transfers, sofern ein meldepflichtiger CASP beteiligt ist.
Gemeldet werden unter anderem:
- Identitätsdaten
- Steueransässigkeit
- Transaktionswerte
- Art des Crypto-Assets
Es handelt sich nicht um ein unmittelbares On-Chain-Überwachungssystem.
Vielmehr basiert CARF - ebenso wie der CRS - auf einem intermediärgestützten Meldeansatz. Eine Transparenzwirkung entsteht nur insoweit, als ein meldepflichtiger Crypto-Asset Service Provider an einer relevanten Transaktion beteiligt ist.
Transaktionen zwischen vollständig selbstverwahrten Wallets ohne Beteiligung eines meldepflichtigen Intermediärs werden nicht unmittelbar erfasst.
Self-Hosted Wallets: Präzise Abgrenzung
Ein besonders sensibler Punkt betrifft Self-Hosted (unhosted) Wallets.
Die differenzierte Betrachtung lautet:
Eine rein selbstverwahrte Wallet ohne Beteiligung eines CASP unterliegt keiner unmittelbaren Meldepflicht.
Erfolgt jedoch eine Transaktion zwischen einem meldepflichtigen CASP und einer Self-Hosted Wallet, kann diese Transaktion meldepflichtig sein, sofern die Voraussetzungen des CARF erfüllt sind.
CARF enthält explizite Regelungen zu Transfers zu oder von unhosted wallets, sofern ein meldepflichtiger Anbieter an der Transaktion beteiligt ist.
Die bloße Existenz einer Self-Hosted Wallet entzieht sich daher nicht automatisch jeder Transparenzwirkung; maßgeblich ist die Beteiligung eines meldepflichtigen Intermediärs.
Umsetzung im Unionsrecht: DAC8
In der Europäischen Union erfolgt die Implementierung über die 8. Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit (DAC8).
DAC8:
- implementiert die CARF-Standards in das Unionsrecht
- integriert sie in die bestehende DAC-Systematik
- passt den CRS innerhalb der EU entsprechend der OECD-Revision an
führt zusätzliche Sorgfalts-, Registrierungs- und Meldepflichten für Crypto-Asset Service Provider ein.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die wesentlichen Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Anwendung der neuen Meldepflichten erfolgt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2026. Die konkrete Ausgestaltung und administrative Umsetzung erfolgt durch die jeweiligen nationalen Gesetze.

Parallelreform des CRS
Zeitgleich zur Einführung von CARF wurde der CRS technisch und begrifflich überarbeitet.
Ziel dieser Revision ist:
- die klare Abgrenzung zwischen Finanzkonten und Crypto-Assets
- die Erfassung von CBDCs im CRS-Regime
- die Vermeidung von Überschneidungen
- die Schließung hybrider Struktur- und Qualifikationslücken
- die Minimierung regulatorischer Arbitrage
Langfristig entsteht ein dual strukturiertes, aber systematisch koordiniertes Transparenzsystem aus CRS und CARF.
Rechtspolitische Einordnung
Die Erweiterung der internationalen Transparenzarchitektur verfolgt mehrere Zielsetzungen:
- Sicherung nationaler Steuerbemessungsgrundlagen
- Gleichbehandlung digitaler und klassischer Vermögenswerte
- Reduzierung systemischer Ausweichbewegungen
Zugleich schafft ein klarer normativer Rahmen erhöhte Rechtssicherheit für Marktteilnehmer und stärkt die institutionelle Anschlussfähigkeit von Crypto-Assets im regulierten Finanzmarkt.
Fazit
Der CRS etablierte 2014 den globalen Standard für Finanzkontotransparenz. CARF ergänzt diesen Standard als eigenständiges, koordiniertes Reporting-Regime für bestimmte Crypto-Assets.
Entscheidend ist:
- CRS und CARF sind eigenständige, aber aufeinander abgestimmte OECD-Standards
- Die rechtliche Verbindlichkeit entsteht jeweils durch nationale Umsetzung
- Self-Hosted Wallets sind nicht per se ausgenommen, sofern ein meldepflichtiger Intermediär beteiligt ist
- In der EU erfolgt die Implementierung über DAC8 mit Anwendung der neuen Pflichten ab 1. Januar 2026
Die internationale Steuertransparenzarchitektur wird damit technologieneutral fortentwickelt - intermediärbasiert, standardisiert und multilateral abgestimmt.


